_ am 5. Mai 2020 nicht infolge Wegfalls der Wiederholungsgefahr aus der Untersuchungshaft wurde, zumal die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form der gegenüber A.________ angeordneten ebenfalls den nach wie vor bestehenden Haftgrund der Wiederholungsgefahr voraussetzten. Die Haftentlassung erfolgte damit ausschliesslich aus Verhältnismässigkeitsgründen. Wie bereits am 24. Juni 2020 erwogen, kann A.________ im Falle des Vorliegens von Wiederholungsgefahr nur in Freiheit belassen werden, wenn er Gewähr dafür bietet, die damit verbundenen Auflagen strikte einzuhalten.