Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft immer noch dafür, dass vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die für die Wiederholungsgefahr sprechen. Es verweist an dieser Stelle auf die Haftanordnungsentscheide vom am 6. März 2020 und 24. Juni 2020, in denen es sich mit der Wiederholungsgefahr auseinandersetzte; die Ausführungen der Verteidigung setzen keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Diese verkennt namentlich, dass A.________ am 5. Mai 2020 nicht infolge Wegfalls der Wiederholungsgefahr aus der Untersuchungshaft wurde, zumal die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form der gegenüber A.__