SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2). 4.2 Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich wie folgt begründet: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft immer noch dafür, dass vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die für die Wiederholungsgefahr sprechen.