221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9) und Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7).