Mit Eingabe vom 30. September 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.