Mit Entscheid vom 14. September 2020 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer an, befristet bis am 6. Dezember 2020. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. September 2020 Beschwerde und beantragte, der vorgenannte Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit Eingabe vom 30. September 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.