Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 396 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. September 2020 (KZM 20 1026) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kind und einfacher Körperver- letzung. Mit Entscheid vom 14. September 2020 ordnete das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer an, befristet bis am 6. Dezember 2020. Dagegen er- hob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. September 2020 Beschwerde und beantragte, der vorgenannte Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit Eingabe vom 30. September 2020 verzichtete das Zwangs- massnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 verzichtete der Be- schwerdeführer auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchun- gen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein be- stimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens kei- ne Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafver- fahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu kon- kretisieren (statt vieler TPF BH.2007.6 vom 24. Mai 2007 E. 3.1 m.w.H.). Wurde gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben, so kann in der Regel davon aus- gegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 m.w.H.). 2 3.2 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 4. September 2020 vorge- worfen was folgt: Sexuelle Handlungen mit einem Kind z.N. D.________; Tätlich- keiten evtl. einfache Körperverletzung, Beschimpfung sowie versuchte Nötigung z.N. E.________; Angriff, evtl. Raufhandel z.N. F.________; versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie Drohung z.N. G.________; Beschimpfung z.N. H.________; Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Be- schimpfung z.N. I.________; sexuelle Belästigung z.N. J.________; unanständiges Benehmen (mehrfach begangen); Widerhandlung gegen das Personenbeförde- rungsgesetz (PBG; SR 745.1), mehrfach begangen. 3.3 Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret bestritten. Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich überdies nichts entnehmen, was den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 4. September 2020 seinen Niederschlag fand – als unhaltbar entkräften könnte. Der knappe Hinweis der Verteidigung auf die Unschuldsvermutung steht der Sicherheitshaft nicht entgegen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederho- lungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen dro- hende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italieni- schen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernst- haft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9) und Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delik- te müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallpro- gnose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbre- chen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehan- delt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abge- schlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem 3 glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Erweisen sich die Risiken als un- tragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). «Leichte» Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Verge- hen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafandrohung gemäss Ge- setz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Frei- heitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betrof- fene Rechtsgut und der Konnex einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Um- ständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genü- gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweisen). Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Hand- lung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haft- grund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem straf- prozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Ver- fahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2). 4.2 Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich wie folgt begründet: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft immer noch dafür, dass vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die für die Wiederholungsgefahr sprechen. Es verweist an dieser Stelle auf die Haftanordnungsentscheide vom am 6. März 2020 und 24. Juni 2020, in denen es sich mit der Wiederholungsgefahr auseinandersetzte; die Ausführungen der Vertei- digung setzen keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Diese verkennt namentlich, dass A.________ am 5. Mai 2020 nicht infolge Wegfalls der Wiederholungsgefahr aus der Untersuchungshaft wurde, zumal die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form der gegenüber A.________ angeordneten ebenfalls den nach wie vor bestehenden Haftgrund der Wiederholungsgefahr voraussetzten. Die Haftentlassung erfolgte damit ausschliesslich aus Verhältnismässigkeitsgründen. Wie bereits am 24. Juni 2020 erwogen, kann A.________ im Falle des Vorliegens von Wiederholungsgefahr nur in Frei- heit belassen werden, wenn er Gewähr dafür bietet, die damit verbundenen Auflagen strikte einzuhal- ten. Eine eigenmächtige Missachtung derselben ist grundsätzlich unzulässig und muss i.d.R. zu einer 4 Rückversetzung in die Untersuchungshaft führen. M.a.W. müssten Umstände dargetan werden oder ersichtlich sein, die es rechtfertigen, von einer Rückversetzung abzusehen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4.2). Solche waren und sind für das kantona- le Zwangsmassnahmengericht indessen nicht erkennbar. Ebenso wenig werden sie von der Verteidi- gung substantiiert vorgebracht. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen hat sich seit dem 24. Juni 2020 nichts wesentlich zugunsten des A.________ geändert, so dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr entgegen der Auffassung der Verteidigung immer noch gegeben ist. 4.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, selbst das Zwangsmassnahmengericht habe ursprünglich erkannt, dass die Ausprägung der angeblichen Wiederholungs- gefahr nicht sehr gross sei. Es habe deshalb nur zwei Monate Untersuchungshaft angeordnet. Am 6. Mai 2020 sei der Beschwerdeführer entlassen worden und habe eine freiwillige Suchtbehandlung angetreten; dies mit der Auflage, sich an die Wei- sungen der Klinik zu halten. Am 22. Juni 2020 sei er erneut verhaftet worden, weil er nach einem bewilligten Ausgang zu spät in die Klinik zurückgekehrt sei. Seit Herbst 2019 sei kein Verhalten bekannt, welches Gegenstand einer Strafuntersu- chung sein könnte. Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr für angeb- lich strafbare Handlungen im Spätsommer 2019 sei erst im März 2020 angeordnet worden, dies trotz fehlender Hinweise auf strafbare Handlungen. Von Wiederho- lungsgefahr habe keine Rede sein können. Der Beschwerdeführer sei entlassen worden und habe eine freiwillige Therapie angefangen. Selbst nach Meinung der Staatsanwaltschaft habe also keine Wiederholungsgefahr bestanden. In der Thera- pie habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Der einzige Verstoss gegen die Klinikregeln, kurz vor der Entlassung aus der stationären Behandlung, habe zu einer Rückversetzung in die Untersuchungshaft geführt. Die aktuelle Haft sei bloss eine Strafe wegen dieses geringfügigen Verstosses. Ein Haftgrund liege nicht vor. Wenn nach Meinung der Staatsanwaltschaft keine Wiederholungsgefahr mehr be- standen habe, und eine weitere Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen gewesen sei, müsse eine Rückversetzung in die «unrechtmässige Untersuchungshaft» so- wie die anschliessende Sicherheitshaft erst recht rechtswidrig sein. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht würden den Versuch un- ternehmen, Kriterien aufzudecken, die eine Wiederholungsgefahr für schwere Ver- brechen oder Vergehen ernsthaft befürchten liessen. Die Verurteilung des Be- schwerdeführers wegen angeblicher Verstösse «gegen das Strafgesetz» seien al- les andere als sicher, was insb. die schwersten Vorwürfe betreffe. Lägen keine Haftgründe vor und sei die Verurteilung unsicher, sei Haft unverhältnismässig. 4.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Kern, es sei unerfindlich, inwiefern – wie die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwer- deführers behaupte – von einer Wiederholungsgefahr keine Rede sein soll. Es ha- be stets Wiederholungsgefahr vorgelegen. 4.5 Was der Beschwerdeführer vorträgt, zielt ins Leere. Er scheint den Unterschied zwischen einer Haftentlassung wegen fehlender Wiederholungsgefahr und einer Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (hier in Form von Auflagen) nach wie vor zu verkennen. Folgendes sei erneut klargestellt: Bei Letzterer besteht der besondere Haftgrund – hier die Wiederholungsgefahr – nach wie vor, jedoch 5 existiert mithilfe der Ersatzmassnahmen ein milderes Mittel (als der Freiheitsent- zug), um die Wiederholungsgefahr bannen zu können. Wenn der Beschwerdeführer in Ziff. III. A.1. der Beschwerdeschrift ausführt, das Zwangsmassnahmengericht habe die Ausprägung der Wiederholungsgefahr als nicht sehr gross erkannt und deshalb, entgegen des Haftantrags, nur zwei Monate Untersuchungshaft angeordnet, kann dieser Argumentation so nicht gefolgt wer- den. Das Zwangsmassnahmengericht hatte im Entscheid vom 6. März 2020 die Wiederholungsgefahr mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen und -taten (siehe bzgl. schwerer Vorstrafen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 [pag. 1172 f.]), die Rückfälligkeit nach der Haftentlassung vom 22. Mai 2019 und die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers respektive des- sen wiederholt übermässigen Alkoholkonsum klar bejaht (KZM 20 295, S. 7 f.). Im Weiteren führte es aus, entgegen der Auffassung der Verteidigung würden zurzeit keine Ersatzmassnahmen vorliegen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Insbesondere wäre für den Beschwerdeführer so oder anders ein strenges Setting mit sozialer und medizinischer Betreuung sowie Bewährungshilfe zu installieren. Eine Haftdauer von zwei Monaten wurde mit Blick auf die Ausprä- gung der Wiederholungsgefahr und die Zahl und Natur der anstehenden Untersu- chungsschritte als vorerst genügend erachtet, um die Ermittlungshandlungen und allfällige Schritte zur Umsetzung risikovermindernder Ersatzmassnahmen gedeihen zu lassen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, sich einer Behandlung in der psychiatrischen Klinik Münsingen (PZM) zu unterziehen und er sich mit den weiteren in der Einvernahme vom 2. April 2020 in Aussicht gestellten Ersatzmassnahmen einverstanden erklärte, ermöglichte es, ihn am 6. Mai 2020 gestützt auf die vom Zwangsmassnahmengericht am 4. Mai 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen (siehe KZM 20 501, S. 3). Die Be- hauptung der Verteidigung, es habe nach Meinung der Staatsanwaltschaft keine Wiederholungsgefahr bestanden, ist mithin aktenwidrig (vgl. dazu auch den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2020 betreffend Verlängerung der Untersu- chungshaft und Anordnung von Ersatzmassnahmen, insbesondere Ziff. 2 und 4 [KZM 20 501]). Die ungünstige Rückfallprognose ist zu bejahen. Korrekt ist indes, dass nach der Anzeige vom 11. Februar 2020 (betreffend einen Vorfall vom 27. November 2019) keine weiteren Anzeigen gegen den Beschwerde- führer eingelangt sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 (sie- he pag. 805) von diesem Vorfall Kenntnis erhalten hatte, erliess sie am 19. Februar 2020 einen Festnahmebefehl (siehe pag. 106). Dieser führte am 4. März 2020 zur Verhaftung des Beschwerdeführers. Inwiefern von einer Wiederholungsgefahr kei- ne Rede gewesen sein soll, wie die Verteidigung in der Beschwerdeschrift unter Ziff. III. B. 7. im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwer- deführers behauptet, ist nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer war vielmehr be- wusst, dass er sich an die Ersatzmassnahmen zu halten hatte und das Nichteinhal- ten derselben zur erneuten Verhaftung führen würde (vgl. EV Beschwerdeführer vom 2. April 2020, Z. 77-95 [KZM 20 501]). Dennoch hat er in der Zeit vom 20. bis am 22. Juni 2020 unstrittig gegen die Auflage verstossen, sich im PZM gemäss ärztlichen Anweisungen behandeln zu lassen und keinen Alkohol zu trinken. Der Aufenthalt im PZM war im Übrigen nicht «freiwillig», sondern eine Auflage des 6 Zwangsmassnahmengerichts gewesen. An diesem Auflageverstoss vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer abgesehen davon während des Aufenthalts im PZM offenbar wohlverhalten hatte. Da die Entlassung aus der Un- tersuchungshaft in Anbetracht der beim Beschwerdeführer bestehenden Wiederho- lungsgefahr nur zu verantworten war, solange Gewähr bestand, dass er sich zu 100 Prozent an die Ersatzmassnahmen hielt, führte die eigenmächtige und eigen- verantwortliche Missachtung derselben korrekterweise zur erneuten Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr. Es handelt sich bei der Verhaftung nicht um das schlichte «Sanktionieren» eines geringfügigen Verstosses, wie die Verteidigung in der Beschwerdeschrift unter Ziff. III. B. 9. fälschlicherweise behauptet. In Bezug auf die Argumentation unter Ziff. III. B. 10. – weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht hätten Kriterien aufgezeigt, welche eine Wiederho- lungsgefahr für schwere Verbrechen oder Vergehen ernsthaft befürchten liessen – kann abschliessend auf die Ausführungen in den Anträgen der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht sowie auf die vorangegangenen einlässlichen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (KZM 20 295; KZM 20 501; KZM 20 731); dies insbesondere betreffend das aktenkundige Verhal- ten des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss sowie die bei ihm bestehende Al- koholproblematik. Diese geben ernsthaften Anlass zur Befürchtung, dass er in Freiheit weitere Straftaten – insbesondere wiederum Körperverletzungen als schwere Delikte im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO – begehen würde. 4.6 Nach dem Gesagten besteht Wiederholungsgefahr im Sinne des Gesetzes. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Eine übermässige Haftdauer liegt namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rech- nung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wieder- holungsgefahr zu bannen vermöchten, sind unter Verweis auf den Haftanord- nungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2020 (KZM 20 731, S. 9 f.] keine ersichtlich. Wie gesehen hat der Beschwerdeführer gegen die ur- sprünglich angeordneten Ersatzmassnahmen in selbstverschuldeter Weise ver- stossen. Die Akten lassen des Weiteren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots er- kennen, die die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit insgesamt rund sieben Monaten in Haft. Darüber hinaus hatte er sich während rund eineinhalb Monaten Ersatzmassnah- men zu unterziehen. Ihm werden wie gesehen diverse Delikte vorgeworfen und es 7 droht nicht zuletzt aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen nach wie vor eine emp- findliche Sanktion. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straf- taten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der bis am 6. Dezember 2020 bewilligten Sicherheitshaft nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Die Haftdauer erscheint als verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft am 7. September 2020 beim Regionalgericht in Dreierbesetzung Anklage erhoben hat. Am 6. Dezember 2020 wird der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesproche- ne Freiheitsentzug insgesamt rund neun Monate betragen, sich mithin noch unter dem Strafmass bewegen, welches der Beschwerdeführer im Falle der rechtskräfti- gen Verurteilung zu gewärtigen hätte. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9