8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die anfallenden Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 10. Dem Beschwerdeführer werden der eingereichte alte Schweizerpass sowie die in einem Couvert vorgefundenen CHF 10.00 retourniert. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.