Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Aus der Strafanzeige vom 31. August 2020 und den damit eingereichten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Dasselbe gilt vor dem Hintergrund seiner Darlegungen im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer vermutet bloss vage, dass die Beschuldigte irgendetwas mit der angeblich gegen ihn geführten Überwachung zu tun haben könnte. Damit fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung (oder gar den Erlass eines Strafbefehls) rechtfertigen könnte.