7. 7.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein Tatverdacht kann ohne wahrgenommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Der Anfangsverdacht bedarf also einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse (vage) Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.