So betitelt er die Passagen, in denen er sich über eine Beteiligung der Frau A.________ bei den «Bernburgern» äussert, mit «Mutmassung». Aber auch sonst ergeben sich aus den Schilderungen des Privatklägers keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen. Damit fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigen könnte und das Verfahren ist nicht anhand zu nehmen.