Er sehe keinerlei Gründe, die eine Totalüberwachung gegen ihn rechtfertigen würden. […] Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich aus den Ausführungen des Privatklägers keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung gegen die Ehre oder den Geheim- und Privatbereich ergeben. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Privatkläger bloss vermutet, dass A.________ irgendetwas mit der angeblich gegen ihn geführten totalen Überwachung zu tun habe. So betitelt er die Passagen, in denen er sich über eine Beteiligung der Frau A.________ bei den «Bernburgern» äussert, mit «Mutmassung».