bereits strafrechtlich zu belangen suchte, was in einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27.12.2018 (Verfahren O 18 15088) geendet habe, auch wenn er diese vor Bundesgericht weiterzog. Als er dann am 16.08.2019 seinen Wohnsitz von der Einwohnergemeinde E.________ in jene von F.________ im Simmental verlegt habe, habe er gleich zwei Mal unerfreuliche Post erhalten: einen Strafbefehl und das abweisende Bundesgerichtsurteil in der Sache O 18 15088. Dazu sei zu bemerken, dass sich Frau A.________ auch