3. Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2020 ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 12./13.08.2020 (Eingang: 01.09.2020) erstattete B.________ (Privatkläger) Anzeige gegen A.________ (Beschuldigte) und konstituierte sich als Privatkläger. In der Eingabe schildert der Privatkläger verschiedene Vorgänge in den Jahren 1984 bis heute bezüglich seiner Telefonanschlüsse. Weiter führt der Privatkläger aus, dass er Frau A.________ bereits strafrechtlich zu belangen suchte, was in einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27.12.2018 (Verfahren O 18 15088) geendet habe, auch wenn er diese vor Bundesgericht weiterzog.