Soweit er gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde erheben will, ist festzustellen, dass die am 24. September 2020 erhobene Eingabe nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgte, womit auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 2.3 Es kann vorliegend offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 14. September 2020 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) bzw. die Beschwerdebegründung den Gültigkeitsvoraussetzungen genügt, da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell unbegründet ist.