BSG 162.11]). 2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2020 wurde vom Leitenden Staatsanwalt des Oberlands am 20. August 2020 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 24. August 2020 eröffnet. Soweit er gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde erheben will, ist festzustellen, dass die am 24. September 2020 erhobene Eingabe nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgte, womit auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.