Am 7. Oktober leistete er auf entsprechende Aufforderung hin eine Sicherheit von CHF 1'000.00. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei soweit die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2020 betreffend nicht einzutreten und sie sei betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. September 2020 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. November 2020.