Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 394 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Ge- spräche, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 14. September 2020 (O 20 9937) (evtl. zu- sätzlich gegen die Verfügung vom 18. August 2020 [O 20 8939]) Erwägungen: 1. Mit Verfügungen vom 18. August 2020 bzw. vom 14. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen diverser an- geblicher Straftaten nicht an die Hand. Dagegen – bzw. mit Blick auf den Betreff seiner Eingabe («A.________: Verfügung O 20 9937, vom 14. September 2020») jedenfalls gegen die Verfügung vom 14. September 2020 – erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. September 2020 Beschwerde. Am 7. Ok- tober leistete er auf entsprechende Aufforderung hin eine Sicherheit von CHF 1'000.00. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei soweit die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 18. August 2020 betreffend nicht einzutreten und sie sei betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. September 2020 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. November 2020. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2020 wurde vom Leitenden Staatsanwalt des Oberlands am 20. August 2020 genehmigt und dem Beschwerde- führer am 24. August 2020 eröffnet. Soweit er gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde erheben will, ist festzustellen, dass die am 24. September 2020 erho- bene Eingabe nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgte, womit auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 2.3 Es kann vorliegend offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Verfü- gung vom 14. September 2020 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) bzw. die Beschwerdebegründung den Gültigkeitsvoraussetzungen genügt, da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell unbegründet ist. 3. Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2020 ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 12./13.08.2020 (Eingang: 01.09.2020) erstattete B.________ (Privatkläger) Anzei- ge gegen A.________ (Beschuldigte) und konstituierte sich als Privatkläger. In der Eingabe schildert der Privatkläger verschiedene Vorgänge in den Jahren 1984 bis heute bezüglich seiner Telefonan- schlüsse. Weiter führt der Privatkläger aus, dass er Frau A.________ bereits strafrechtlich zu belan- gen suchte, was in einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27.12.2018 (Verfahren O 18 15088) ge- endet habe, auch wenn er diese vor Bundesgericht weiterzog. Als er dann am 16.08.2019 seinen Wohnsitz von der Einwohnergemeinde E.________ in jene von F.________ im Simmental verlegt ha- be, habe er gleich zwei Mal unerfreuliche Post erhalten: einen Strafbefehl und das abweisende Bun- desgerichtsurteil in der Sache O 18 15088. Dazu sei zu bemerken, dass sich Frau A.________ auch 2 im Postzustellteam von G.________ betätige und er Leute beim Vorbeigehen sagen hörte: «Är über- chunnt sit meh aus emene Jahr nume no Rächnige». Weiter führt der Privatkläger aus, er vermute, dass Frau A.________ mit der KESAK («KES-Behörden Aufsichts-Kommission) zu tun habe. Diese KESAK wiederum könnte auf Bernburgerlichen Rechtserlassen beruhen. Sollte Frau A.________ dort mitzureden haben, würde dies ihren Drang erklären, über ihn wie ein Mündel verfügen zu wollen. Er sehe keinerlei Gründe, die eine Totalüberwachung gegen ihn rechtfertigen würden. […] Im vorliegen- den Fall ist festzustellen, dass sich aus den Ausführungen des Privatklägers keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung gegen die Ehre oder den Geheim- und Privatbereich ergeben. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Privatkläger bloss vermutet, dass A.________ irgendetwas mit der angeb- lich gegen ihn geführten totalen Überwachung zu tun habe. So betitelt er die Passagen, in denen er sich über eine Beteiligung der Frau A.________ bei den «Bernburgern» äussert, mit «Mutmassung». Aber auch sonst ergeben sich aus den Schilderungen des Privatklägers keinerlei Hinweise auf straf- bare Handlungen. Damit fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigen könnte und das Verfahren ist nicht an- hand zu nehmen. 4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift Folgendes vor: Mit dem Anliegen, die Strafverfolgung gegen die Obgenannte einzuleiten bzw. weiterzuführen, über- mittle ich Ihnen anbei: 1. Zwei Fotokopien (vor- und rückseitig) von Couverts, die mir im Vorfeld der Exmission aus meiner vormaligen Wohnung in I.________ zugestellt wurden. Das Ganze endete in zwei Gerichtsverfahren [OL 19 380 und CIV 19 2781] sowie einem admistrativen Räumungsbefehl des Regierungsstatthalteramtes an mich. 2. Ein Fenstercouvert, enthaltend eine handgeschriebene Karte sowie etwas Geld: Dieses wurde vor der Haustür meiner aktuellen Wohnung just an jenem Donnerstag niedergelegt, wo ich zum ersten Mal die Polizei hierherbestellt hatte. Es ging um ein lästi- ges Treiben im Morgengrauen auf dem Abstellplatz vor meinem Schlafzimmer, wobei man mit dem LED eines iPhones noch ausführlich hineingeleuchtet wurde und man schliesslich ein Pannendreieck, etwas abgedreht, "vergesslicherweise" hat stehen lassen. Die Frage wäre, ob die Handschriften auf den Kopien und der Karte etwa der gleichen Person zugeordnet werden könnten, und ob es sich möglicherweise um die Obgenannte handeln würde, die demzunach bereits in I.________ ihre Hände mit im Spiel gehabt hätte und mir bereits dort nachstellte. 3. Meinen letzten gültigen Schweizerpass, ausgestellt vom Kanton Tessin, im Original. […] Jemand soll behauptet haben, ich sei gar nicht Inha- ber eines Passes, worauf eine unbekannte Täterschaft sich in Thun meinen Heimatschein habe her- ausgeben lassen! Tatsache ist jedenfalls, dass der Heimatschein, im Originalzustande und mit zwei Vermerken über Pass- und ID-Ausstellung, angebracht vom Kanton Tessin, so von mir selber bei der Einwohnerkontrolle im H.________ im Frühling 2002 hinterlegt worden ist, und dass ich daselbst im Oktober 2016, beim Zügeln nach I.________, lediglich ein gerissenes Faksimile davon zurückerhalten habe. Denn, die beiden oben erwähnten Vermerke waren je mit einem runden Amtsstempel mit Tes- sinerlogo und Strahlen […] versehen worden; auf dem Faksimile prangen hingegen an derer Stelle zwei rechteckige Bürostempel. Das Faksimile ist mit dem Prägesiegel der Berner Burgerkanzlei ver- sehen und, was Anno 1981 ja nicht so geschah, auf edlem Papier mit burgerlichem Wasserzeichen erstellt.., damit nicht genug: Man hat sich sogar die Mühe genommen, die Gebührenmarken des Kan- tons separat zu kopieren, auszuschneiden und extra neu aufzukleben!! Ich habe diese Fälschung zum letztenmal (gross und rot mit Stempel "UNGÜLTIG" versehen) am 16. August 2019 bei der Ge- meindeschreiberei in J.________ gesehen, als ich für den Umzug nach F.________ meinen mir in- zwischen neu ausgestellten Heimatschein von K.________ habe herausgeben lassen. 3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht sinngemäss geltend, es seien eindeutig kei- ne möglicherweise strafbaren Handlungen der Beschuldigten erkennbar. 6. In der Replik tätigt der Beschwerdeführer zumindest teilweise weitschweifende Ausführungen. Er bringt vor, es sei ihm gar nicht möglich, Beweise aus Geheimhal- tungsbereichen zu produzieren oder beizubringen. Zudem gehöre er zu den Men- schen, die als «Psychiatrieerfahrene» bezeichnet würden. Die Staatsanwaltschaft müsse nun ermitteln. Seine Gesundheit werde durch Kampfgase, Bestrahlungen und «Gralstests» ramponiert. Dies habe ihn finanziell fast ruiniert. Die Telefone würden abgehört. Eine «arme Gabi» sei entführt, ermordet und «zu Tode gefickt» worden. Die Beschuldigte habe das L.________ mit Überwachungselektronik über- zogen. 7. 7.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein Tatverdacht kann ohne wahrgenommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Der Anfangsverdacht bedarf also einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse (vage) Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig; es kann vorab integral auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden (vorne E. 3). Was der Be- schwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Aus der Strafanzeige vom 31. August 2020 und den damit eingereichten Unterla- gen ergeben sich keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Dasselbe gilt vor dem Hintergrund seiner Darlegungen im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer vermutet bloss vage, dass die Beschuldigte irgendetwas mit der angeblich gegen ihn geführten Überwachung zu tun haben könnte. Damit fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung (oder gar den Erlass eines Strafbefehls) rechtfertigen könnte. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die anfallenden Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 10. Dem Beschwerdeführer werden der eingereichte alte Schweizerpass sowie die in einem Couvert vorgefundenen CHF 10.00 retourniert. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Dem Beschwerdeführer werden der eingereichte alte Schweizerpass sowie die in ei- nem Couvert vorgefundenen CHF 10.00 retourniert. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 20 9937) und Staatsanwalt D.________ (O 20 8939) – (mit den Akten; per Einschrei- ben) Bern, 20. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5