Weder in seiner erneuten Anzeige noch in der Beschwerde nennt der Beschwerdeführer neue Erkenntnisse, welche im Gegensatz zu dieser Verfügung die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würden. Er wiederholt einzig in schwer nachvollziehbarer Weise die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe und macht weitere Ausführungen, welche für die Frage, ob gegen diese ein Verfahren zu eröffnen ist, von Vornherein nicht relevant sind. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig sein soll. Die Beschwerde wird abgewiesen.