4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollte. Diese hat sich in der Verfügung am 29. November 2017 ausführlich mit den von ihm erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie das Verfahren nicht an die Hand nimmt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Weder in seiner erneuten Anzeige noch in der Beschwerde nennt der Beschwerdeführer neue Erkenntnisse, welche im Gegensatz zu dieser Verfügung die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würden.