2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird. Es ergeht ein direkter Beschluss. 3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erhebe in seiner Anzeige vom 17. Juli 2020 praktisch dieselben Vorwürfe wie in seinen Eingaben vom 4. September und 10. Oktober 2017. Die entsprechenden Untersuchungen seien im Verfahren BM 17 45576 am 29. November 2017 nicht an die Hand genommen worden. An der damaligen Ausgangslage habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.