Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 392 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verleumdung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (BM 20 30010) Erwägungen: 1. Am 17. Juli 2020 erstattete D.________ Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________. Er brachte unter anderem vor, an seinem früheren Arbeitsort bei der E.________ gemobbt worden zu sein. Zudem ist die Rede von einer unpfändbaren Rente resp. einem Schweigegeld, welches ihm auf illegale Weise weggenommen worden sei. Mit Verfügung vom 31. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Gegen die Nichtan- handnahme erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Septem- ber 2020 fristgerecht Beschwerde. 2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wird. Es ergeht ein direkter Beschluss. 3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erhebe in seiner Anzeige vom 17. Juli 2020 praktisch dieselben Vorwürfe wie in seinen Ein- gaben vom 4. September und 10. Oktober 2017. Die entsprechenden Untersu- chungen seien im Verfahren BM 17 45576 am 29. November 2017 nicht an die Hand genommen worden. An der damaligen Ausgangslage habe sich in der Zwi- schenzeit nichts geändert. 4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung der Staatsanwalt- schaft unzutreffend sein sollte. Diese hat sich in der Verfügung am 29. November 2017 ausführlich mit den von ihm erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie das Verfahren nicht an die Hand nimmt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Weder in seiner erneuten Anzeige noch in der Beschwerde nennt der Beschwerdeführer neue Erkenntnisse, welche im Gegensatz zu dieser Verfü- gung die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würden. Er wiederholt einzig in schwer nachvollziehbarer Weise die gegen die Beschuldigten erhobenen Vor- würfe und macht weitere Ausführungen, welche für die Frage, ob gegen diese ein Verfahren zu eröffnen ist, von Vornherein nicht relevant sind. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig sein soll. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 3