5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren erst am Ende des Verfahrens gesamthaft fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hierbei wird zu beachten sein, dass bezüglich des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: