Gleichermassen obliegt es auch nicht der Beschwerdeführerin, darzutun, dass Rechtsanwältin B.________ für sie im vorliegenden Verfahren nicht zumutbar ist. 4.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Fürsprecher D.________ ist als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin im Verfahren EO 20 591 einzusetzen.