Grundsätzlich gilt es den Wunsch der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Der Vorschlag kann nur aus sachlichen Gründen verworfen werden. Mithin spricht der Umstand, dass im Strafverfahren EO 17 11360 den Anträgen der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht entsprochen wurde, nicht gegen die Beiordnung von Fürsprecher D.________ im vorliegenden Verfahren. Gleichermassen obliegt es auch nicht der Beschwerdeführerin, darzutun, dass Rechtsanwältin B.________ für sie im vorliegenden Verfahren nicht zumutbar ist.