134 Abs. 2 StPO) unterschiedlich. Während ein Wechsel der amtlichen Verteidigung im laufenden Verfahren nur aus sachlichen Gründen möglich ist, d.h. wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO), darf dem Vorschlag der beschuldigten Person hinsichtlich erstmalig einzusetzende Person als amtlicher Verteidiger nur aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden (vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). D.h. es ist insoweit gerade umgekehrt: Grundsätzlich gilt es den Wunsch der beschuldigten Person zu berücksichtigen.