dass Rechtsanwältin B.________ ihr Mandat bis dato nicht pflichtgemäss und kompetent ausgeübt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kompetenzen von Rechtsanwältin B.________ im Strafverfahren EO 17 11360 (resp. PEN 19 180 / SK 20 256) nicht in Abrede gestellt werden. Indes ist die Ausgangslage betreffend erstmaliger Anordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO) und Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO) unterschiedlich.