Es kann davon ausgegangen werden, dass Fürsprecher D.________ diesfalls und auch betreffend die Fragen des Vollzugs gleichermassen fähig sein wird, die Interessen der Beschwerdeführerin effizient und gebührend wahrzunehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, die Beschwerdeführerin habe im vor dem Obergericht hängigen Strafverfahren EO 17 11360 (SK 20 256) bereits mehrere erfolglose Anträge auf einen Anwaltswechsel gestellt und es gebe keine Hinweise darauf, dass Rechtsanwältin B.______