Vollzugs gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2020 von der 1. Strafkammer des Obergerichts im Verfahren SK 20 259 aufgehoben werden sollte. Es kann davon ausgegangen werden, dass Fürsprecher D.________ diesfalls und auch betreffend die Fragen des Vollzugs gleichermassen fähig sein wird, die Interessen der Beschwerdeführerin effizient und gebührend wahrzunehmen.