Der Umstand, dass Rechtsanwältin B.________ im Berufungsverfahren SK 20 259, in welchem es ebenfalls um gewerbsmässigen Betrug mit einer offenbar ähnlichen Vorgehensweise geht, amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin ist, spricht nicht gegen eine Beiordnung von Fürsprecher D.________ als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren. Es mag zutreffen, dass Rechtsanwältin B.________ angesichts des Umstandes, dass sie die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin im Strafverfahren EO 17 11360 (resp. PEN 19 180 /