133 Abs. 2 StPO zu. Von ihrem Vorschlag kann nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend sind keine hinreichenden sachlichen Gründe auszumachen, welche gegen die Beiordnung von Fürsprecher D.________ als amtlichen Verteidiger sprechen würden. Fürsprecher D.________ ist als Fachanwalt SAV Strafrecht fachlich qualifiziert, er hat das Mandat offenbar nicht abgelehnt und es sind auch keine Interessenskollision, Überbelastung oder anderweitige sachliche Hindernisse auszumachen. Der Umstand, dass Rechtsanwältin B.______