Die Beschwerdeführerin hat der Staatsanwaltschaft auf deren Schreiben vom 20. August 2020, wonach beabsichtigt werde, Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin einzusetzen, mit Eingabe vom 23. August 2020 geantwortet, dass sie die Einsetzung von Fürsprecher D.________ als amtlichen Verteidiger wünsche. Diesem Begehren ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – zu entsprechen. Beim Verfahren EO 20 591 handelt es sich um ein neues Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. In diesem steht ihr grundsätzlich das Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO