LIEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 133 StPO). 4.3 Es ist unbestritten, dass vorliegend angesichts des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikts des gewerbsmässigen Betrugs und der ihr drohenden Strafe ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. Art. 130 Bst. b StPO; vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2020). Die Beschwerdeführerin hat der Staatsanwaltschaft auf deren Schreiben vom 20. August 2020, wonach beabsichtigt werde, Rechtsanwältin B.__