Zudem sei die Vertretung durch dieselbe Verteidigerin mit Blick auf mögliche künftige Fragen zur Gesamtstrafenbildung und zum Vollzug angezeigt. Zu guter Letzt sei eine effiziente Verteidigung auch im Sinne der Staatskasse, welche für deren Kosten aufzukommen habe. Die Beschwerdeführerin bringe kein konkretes Argument vor, weshalb eine Vertretung durch Rechtsanwältin B.________ für sie nicht zumutbar sei.