Aus ihrer Sicht sei das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin absolut intakt. 3.4 In ihrer delegierten Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschwerdeführerin werde eine Untersuchung geführt wegen genau gleicher Delikte wie im vor dem Obergericht hängigen Verfahren. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, diese zeitlich nahtlos während des vor Obergericht hängigen Verfahrens verübt zu haben. Rechtsanwältin B.________ verfüge über ausgezeichnete Aktenkenntnisse und beschäftige sich seit längerer Zeit mit der Beschwerdeführerin und der dieser vorgeworfenen Delikte.