2 wisse nicht, ob das Verfahren eröffnet worden sei und ob eine Untersuchung stattgefunden habe. Sie sei weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. 3.3 Rechtsanwältin B.________ hält fest, sie sehe sich aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses (Berufungsverfahren SK 20 259), welches sie an das Anwaltsgeheimnis binde, ausser Stande, eine detaillierte Stellungnahme abzugeben. Aus ihrer Sicht sei das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin absolut intakt.