3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es überrasche sie, dass in der angefochtenen Verfügung auf die Prozessökonomie verwiesen werde, zumal es sich um ein neues Verfahren handle. Sie habe im laufenden Verfahren, welches beim Obergericht hängig sei, bereits zweimal einen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt. Es könne nicht sein, dass sie mit Rechtsanwältin B.________ auch im neuen Verfahren «zusammenarbeiten» müsse. Es sei Art. 131 StPO (richtig: Art. 133 Abs. 2 StPO) zu berücksichtigen. Zudem sei das Beschleunigungsgebot einzuhalten (Art. 5 StPO). Sie habe im neuen Verfahren noch nichts gehört. Sie