hat im Verfahren, welches beim Obergericht des Kantons Bern hängig ist, bereits mehrere Anträge auf einen Anwaltswechsel gestellt. Diese Gesuche wurden alle mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO) abgewiesen. Es gibt daher keinen Anlass dafür, im vorliegenden Verfahren einen anderen amtlichen Verteidiger einzusetzen.