3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Beim Obergericht des Kantons Bern ist bereits ein Verfahren (SK 20 276 [richtig: SK 20 259]) mit gleichen Tathandlungen gegen A.________ hängig. In diesem Verfahren wird Frau A.________ von Frau Rechtsanwältin B.________ amtlich vertreten. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint die Einsetzung von Frau Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren sinnvoll und angezeigt. Frau A.________ hat im Verfahren, welches beim Obergericht des Kantons Bern hängig ist, bereits mehrere Anträge auf einen Anwaltswechsel gestellt.