Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 391 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2020 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. September 2020 (EO 20 591) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) wegen gewerbsmässigen Betrugs. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführe- rin vom 23. August 2020 um Einsetzung von Fürsprecher D.________ als amtli- chen Verteidiger ab und setzte Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 20. Au- gust 2020 als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2020 persönlich Beschwerde. Sie bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einset- zung von Fürsprecher D.________ als amtlichen Verteidiger. Rechtsanwältin B.________ verzichtete mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 auf einen förmli- chen Antrag. Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. Oktober 2020 innert gewährter Fristerstreckung eine delegierte Stellungnahme ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Beim Obergericht des Kantons Bern ist bereits ein Verfahren (SK 20 276 [richtig: SK 20 259]) mit glei- chen Tathandlungen gegen A.________ hängig. In diesem Verfahren wird Frau A.________ von Frau Rechtsanwältin B.________ amtlich vertreten. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint die Ein- setzung von Frau Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren sinnvoll und angezeigt. Frau A.________ hat im Verfahren, welches beim Obergericht des Kantons Bern hängig ist, bereits mehrere Anträge auf einen Anwaltswechsel gestellt. Diese Gesuche wurden alle mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO) abgewiesen. Es gibt daher keinen Anlass dafür, im vorliegenden Verfahren einen anderen amtlichen Verteidiger einzusetzen. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es überrasche sie, dass in der ange- fochtenen Verfügung auf die Prozessökonomie verwiesen werde, zumal es sich um ein neues Verfahren handle. Sie habe im laufenden Verfahren, welches beim Obergericht hängig sei, bereits zweimal einen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt. Es könne nicht sein, dass sie mit Rechtsanwältin B.________ auch im neuen Verfahren «zusammenarbeiten» müsse. Es sei Art. 131 StPO (rich- tig: Art. 133 Abs. 2 StPO) zu berücksichtigen. Zudem sei das Beschleunigungsge- bot einzuhalten (Art. 5 StPO). Sie habe im neuen Verfahren noch nichts gehört. Sie 2 wisse nicht, ob das Verfahren eröffnet worden sei und ob eine Untersuchung statt- gefunden habe. Sie sei weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. 3.3 Rechtsanwältin B.________ hält fest, sie sehe sich aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses (Berufungsverfahren SK 20 259), welches sie an das An- waltsgeheimnis binde, ausser Stande, eine detaillierte Stellungnahme abzugeben. Aus ihrer Sicht sei das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin absolut intakt. 3.4 In ihrer delegierten Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, gegen die Be- schwerdeführerin werde eine Untersuchung geführt wegen genau gleicher Delikte wie im vor dem Obergericht hängigen Verfahren. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, diese zeitlich nahtlos während des vor Obergericht hängigen Verfah- rens verübt zu haben. Rechtsanwältin B.________ verfüge über ausgezeichnete Aktenkenntnisse und beschäftige sich seit längerer Zeit mit der Beschwerdeführerin und der dieser vorgeworfenen Delikte. Aus Gründen der Prozessökonomie sei es angezeigt, dass sie die Beschwerdeführerin auch im nun hängigen Verfahren ver- trete. Eine effiziente und umfassende Verteidigung, die den Überblick über sämtli- che laufende Strafverfahren habe, liege auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Zudem sei die Vertretung durch dieselbe Verteidigerin mit Blick auf mögliche künf- tige Fragen zur Gesamtstrafenbildung und zum Vollzug angezeigt. Zu guter Letzt sei eine effiziente Verteidigung auch im Sinne der Staatskasse, welche für deren Kosten aufzukommen habe. Die Beschwerdeführerin bringe kein konkretes Argu- ment vor, weshalb eine Vertretung durch Rechtsanwältin B.________ für sie nicht zumutbar sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO eine amtliche Verteidigung bei notwen- diger Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfah- rensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Bst. a) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Bst. b). 4.2 Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlas- tung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen feh- lende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sach- liche Hindernisse (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 113 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. 3 auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 133 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 133 StPO; SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 133 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 476). Die be- schuldigte Person muss ausdrücklich auf das ihr zustehende Vorschlagsrecht hin- gewiesen werden (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 133 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 133 StPO). 4.3 Es ist unbestritten, dass vorliegend angesichts des der Beschwerdeführerin vorge- worfenen Delikts des gewerbsmässigen Betrugs und der ihr drohenden Strafe ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. Art. 130 Bst. b StPO; vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2020). Die Beschwerdefüh- rerin hat der Staatsanwaltschaft auf deren Schreiben vom 20. August 2020, wo- nach beabsichtigt werde, Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin einzusetzen, mit Eingabe vom 23. August 2020 geantwortet, dass sie die Einset- zung von Fürsprecher D.________ als amtlichen Verteidiger wünsche. Diesem Be- gehren ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – zu entsprechen. Beim Verfahren EO 20 591 handelt es sich um ein neues Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. In diesem steht ihr grundsätzlich das Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO zu. Von ihrem Vorschlag kann nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend sind keine hinreichenden sachlichen Gründe auszumachen, welche gegen die Beiordnung von Fürsprecher D.________ als amtlichen Verteidiger sprechen würden. Fürsprecher D.________ ist als Fachanwalt SAV Strafrecht fachlich qualifiziert, er hat das Mandat offenbar nicht abgelehnt und es sind auch keine Interessenskollision, Überbelastung oder anderweitige sachliche Hindernisse auszumachen. Der Umstand, dass Rechtsan- wältin B.________ im Berufungsverfahren SK 20 259, in welchem es ebenfalls um gewerbsmässigen Betrug mit einer offenbar ähnlichen Vorgehensweise geht, amtli- che Verteidigerin der Beschwerdeführerin ist, spricht nicht gegen eine Beiordnung von Fürsprecher D.________ als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Strafverfah- ren. Es mag zutreffen, dass Rechtsanwältin B.________ angesichts des Umstan- des, dass sie die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin im Strafverfahren EO 17 11360 (resp. PEN 19 180 / SK 20 256) ist, über dortige Aktenkenntnisse verfügt und sich bereits eine längere Zeit mit der Beschwerdeführerin und deren Delikten beschäftigt hat. Betreffend das neue Verfahren müsste sie sich indes glei- chermassen wie Fürsprecher D.________ in die Akten einlesen. Auch wenn der Beschwerdeführerin eine ähnliche Vorgehensweise vorgeworfen wird, käme Rechtsanwältin B.________ nicht darum, die Strafanzeigen und die dortigen Vor- würfe zu studieren. Rechtsanwältin B.________ hat angesichts dessen keinen der- art grossen Wissensvorsprung, als dass es sich aus prozessökonomischen Grün- den gebieten würde, vom Vorschlag der Beschwerdeführerin abzuweichen und Rechtsanwältin B.________ im Verfahren EO 20 591 als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikten handelt es sich nicht um komplexe Tathandlungen. Die Beschwerdeführerin wird im Wesentli- chen vorgeworfen, dass sie übers Internet Waren zum Verkauf angeboten hat, die- se in der Folge indes trotz Bezahlung durch den Käufer nicht lieferte. Es ist davon 4 auszugehen, dass Fürsprecher D.________ angesichts dessen rasch einen Über- blick hinsichtlich der Tatvorwürfe gewinnen wird und die Beschwerdeführerin effizi- ent und umfassend verteidigen kann. Was die möglichen künftigen Fragen zur Ge- samtstrafenbildung anbelangen, stellen sich diese nur, soweit der Widerruf des mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzugs gemäss Urteil des Regi- onalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2020 von der 1. Strafkammer des Obergerichts im Verfahren SK 20 259 aufgehoben werden sollte. Es kann da- von ausgegangen werden, dass Fürsprecher D.________ diesfalls und auch be- treffend die Fragen des Vollzugs gleichermassen fähig sein wird, die Interessen der Beschwerdeführerin effizient und gebührend wahrzunehmen. Soweit die Staatsan- waltschaft darauf hinweist, die Beschwerdeführerin habe im vor dem Obergericht hängigen Strafverfahren EO 17 11360 (SK 20 256) bereits mehrere erfolglose An- träge auf einen Anwaltswechsel gestellt und es gebe keine Hinweise darauf, dass Rechtsanwältin B.________ ihr Mandat bis dato nicht pflichtgemäss und kompetent ausgeübt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kompetenzen von Rechtsanwäl- tin B.________ im Strafverfahren EO 17 11360 (resp. PEN 19 180 / SK 20 256) nicht in Abrede gestellt werden. Indes ist die Ausgangslage betreffend erstmaliger Anordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO) und Wechsel der amtli- chen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO) unterschiedlich. Während ein Wechsel der amtlichen Verteidigung im laufenden Verfahren nur aus sachlichen Gründen möglich ist, d.h. wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO), darf dem Vorschlag der beschuldigten Person hinsicht- lich erstmalig einzusetzende Person als amtlicher Verteidiger nur aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden (vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). D.h. es ist insoweit gerade umgekehrt: Grundsätzlich gilt es den Wunsch der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Der Vorschlag kann nur aus sachlichen Gründen verworfen wer- den. Mithin spricht der Umstand, dass im Strafverfahren EO 17 11360 den Anträ- gen der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ent- sprochen wurde, nicht gegen die Beiordnung von Fürsprecher D.________ im vor- liegenden Verfahren. Gleichermassen obliegt es auch nicht der Beschwerdeführe- rin, darzutun, dass Rechtsanwältin B.________ für sie im vorliegenden Verfahren nicht zumutbar ist. 4.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung aufzuheben. Fürsprecher D.________ ist als amtlicher Verteidiger der Be- schwerdeführerin im Verfahren EO 20 591 einzusetzen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin jedenfalls sinngemäss aufgeworfene Frage der Rechtsverzögerung, welche grundsätzlich nicht Prozessthema ist, bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde, dass gegen sie eine strafrechtliche Untersuchung wegen gewerbsmässigen Be- trugs eröffnet worden ist. Zudem hat die Staatsanwaltschaft bereits die Konti der Beschwerdeführerin gesperrt und die Banken zur Herausgabe der Bankunterlagen aufgefordert. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anzahl von Vorwürfen, welche sich seit der ersten Anzeige stetig erweitert haben (mit darauffolgenden Gerichts- standsfragen), ist es nicht zu beanstanden, dass bislang noch keine Einvernahme 5 der Beschwerdeführerin erfolgte. Es liegt keine Rechtsverzögerung vor. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren beförderlich behandeln und in nächster Zeit die Beschwerdeführerin (de- legiert) befragen wird. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren erst am Ende des Verfahrens gesamthaft fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hierbei wird zu beachten sein, dass bezüglich des Beschwerdever- fahrens eine allfällige Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau EO 20 591 vom 11. September 2020 wird aufgehoben. Fürsprecher D.________ wird als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin im Verfahren EO 20 591 eingesetzt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - E.________ (per B-Post) - F.________ (per B-Post) - G.________ (per B-Post) - H.________ (per B-Post) - I.________ (per B-Post) - J.________ (per B-Post) - K.________ (per B-Post) - L.________ (per B-Post) - M.________ (per B-Post) - N.________ (per B-Post) - O.________ (per B-Post) - P.________ (per B-Post) - Q.________ (per B-Post) - R.________ (per B-Post) - S.________ (per B-Post) - T.________ (per B-Post) - U.________ (per B-Post) - V.________ (per B-Post) - W.________ (per B-Post) - X.________ (per B-Post) - Y.________ (per B-Post) - Z.________ (per B-Post) - AA.________ (per B-Post) - AB.________ (per B-Post) - AC.________ (per B-Post) 7 Bern, 4. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8