Beschlagnahmt wurden rund CHF 12'800.00. Eine Verletzung des Übermassverbots liegt mit Blick auf die mögliche Höhe der Kosten nach Art. 15 ff. des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) nicht vor. Damit ist die Beschlagnahme unabhängig von ihrem Deliktskonnex auch zur Sicherung der Verfahrenskosten zulässig. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der verschiedenen, am Domizil des Beschwerdeführers aufgefundenen Bargeldbeträge erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.