426 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht die begründete Befürchtung, dass er bei Aufhebung der Beschlagnahme die Gelder anderweitig verbrauchen würde, namentlich indem er damit seine Ausbildungskosten bezahlt. Ob er bis zum Abschluss des Strafverfahrens über hinreichend legales Einkommen verfügen wird, um die Verfahrenskosten zu decken, ist entgegen seinen Behauptungen völlig offen. Die Beschlagnahme erweist sich daher zur Sicherstellung der Verfahrenskosten als notwendig. Beschlagnahmt wurden rund CHF 12'800.00. Eine Verletzung des Übermassverbots liegt mit Blick auf die mögliche Höhe der Kosten nach Art.