Die Quittung deckt sich im Übrigen mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in der von einem Autokauf keine Rede ist. Zwischen den verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und im vorliegenden Beschwerdeverfahren und den von ihm eingereichten Dokumenten bestehen somit verschiedene Ungereimtheiten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine kohärente Erklärung für die nicht unerheblichen Bargeldbeträge, welche er bei sich zu Hause aufbewahrt hatte, liefern konnte, ist klar als Indiz dafür zu werten, dass diese oder zumindest ein Teil davon Drogenerlös darstellen.