Wäre er der Ansicht gewesen, seine Aussagen seien unsorgfältig protokolliert worden, hätte er dies im Anschluss an die jeweilige Einvernahme vorbringen können und müssen. Ausserdem: Selbst wenn die Protokollierung ungenau gewesen sein sollte, lässt sich damit die Tatsache nicht aus dem Weg räumen, dass das Darlehen bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt wurde und dass es gemäss Quittung entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht für einen Autokauf, sondern (angeblich) ausschliesslich für die Ausbildungskosten gedacht war. Die Quittung deckt sich im Übrigen mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in der von einem Autokauf keine Rede ist.