Der Beschwerdeführer selbst, gab in seiner zweiten Einvernahme vom 19. August 2020 jedoch an, die CHF 10'000.00 für sein Auto erhalten zu haben (vgl. Z. 102). Dieser Verwendungszweck deckt sich mit dem Bankkontoübertrag von CHF 10'000.00 vom 14. Oktober 2019 und dem gleichentags getätigten Barbezug von CHF 17'000.00. Diesen Barbezug tätigte der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen für einen Autokauf (Z. 204). Im Gegensatz dazu scheint es bei einem Darlehen im Januar 2019 für eine Weiterbildung im April 2020 am zeitlichen Konnex zu fehlen.»