Eine plausible Erklärung dafür, dass er das Darlehen nicht bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Darüber hinaus kann der eingereichten Quittung betreffend zinsloses Darlehen entnommen werden, dass sowohl die CHF 10'000.00 wie auch die zwei Mal CHF 2'400.00 angeblich für seine Ausbildung ausgeliehen wurden (vgl. Wortlaut der Quittung von B.________, «[…] das er ebenfalls für die Ausbildung benötigt.»). Der Beschwerdeführer selbst, gab in seiner zweiten Einvernahme vom 19. August 2020 jedoch an, die CHF 10'000.00 für sein Auto erhalten zu haben (vgl. Z. 102).