Den restlichen Inhalt der Geldkassette (Ziff. 1.2) habe er für die Finanzierung seiner Ausbildung benötigt. Das Bargeld, welches sich im Tresor befunden habe (Ziff. 1.1), habe er schon lange gespart, wobei er einen kleinen Betrag unter CHF 1'000.00 von seiner Mutter erhalten habe. In seiner zweiten Einvernahme und der vorliegenden Beschwerde, macht der Beschwerdeführer hingegen geltend, das meiste Geld nicht gespart, sondern als Darlehen erhalten zu haben (vgl. Ziff. 2 oben) und reicht zwei Quittungen ein. Eine plausible Erklärung dafür, dass er das Darlehen nicht bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen.