4 gungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Die Angaben des Beschuldigten zu der Herkunft der fraglichen Vermögenswerte sind aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zunächst gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. Juni 2020 an (Z. 577 ff.), dass die Euro (Ziff. 1.4 der umstrittenen Verfügung) von Besuchen aus Deutschland stammen würden und die englischen Pfund (Ziff. 1.5) ein Geschenk seiner Verwandten aus England seien. Beim Hartgeld (Ziff. 1.3) handle es sich um Silbermünzen, die er von einer sehr guten Freundin erhalten habe. Den restlichen Inhalt der Geldkassette (Ziff.