In ihrer Gesamtheit betrachtet vermögen diese Indizien klar einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, wonach der Beschwerdeführer von seinem Domizil aus Betäubungsmittel, namentlich Marihuana, vertreibt. Dass die sichergestellten Vermögenswerte mit diesem inkriminierten Verhalten in Zusammenhang stehen könnten, ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers selber. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Überle-