6. Mit Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB stützt sich die vorliegend streitige Beschlagnahme klarerweise auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ein hinreichender Tatverdacht auf eine deliktische Tätigkeit, nämlich auf Handel mit Betäubungsmitteln, und auf einen signifikanten Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und den sichergestellten Bargeldbeträgen, ist zu bejahen.